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Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung

Pflegeassistent/-in

  • (1) Voraussetzung für den Zugang zu der Ausbildung zur Pflegeassistentin oder zum Pflegeassistenten ist

    1. der Hauptschulabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannten Abschluss zusammen mit einer beruflichen Vorbildung nach Absatz 2 oder

    2. der mittlere Bildungsabschluss oder ein anderer als gleichwertig anerkannter Abschluss oder

    3. der erfolgreiche Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schul-bildung, die den Hauptschulabschluss erweitert.

  • (2) Die berufliche Vorbildung wird nachgewiesen durch

    1. eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens zweijähriger Dauer oder

    2. eine abgeschlossene landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer oder

    3. die Ableistung eines pflegerischen Praktikums in einer Einrichtung nach §§ 1a bis 1c des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom oder einer Einrichtung der ambulanten oder teilstationären Altenhilfe oder einem Krankenhaus oder in einem Familienhaushalt mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres oder einer pflegebedürftigen Person oder

    4. die einjährige Führung eines Familienhaushaltes mit mindestens einem Kind bis zur Vollendung des achten Lebensjahres oder einer pflegebedürftigen Per-son,

    5. die Ableistung des Grundwehrdienstes mit bestandener Sanitätsprüfung oder

    6. die Ableistung des Zivildienstes, Bundesfreiwilligendienstes oder des Freiwilli-gen Sozialen Jahres in Einrichtungen oder Diensten im Sinne von § 8 Absatz 1 oder in Einrichtungen der offenen Altenhilfe.

    (3) Die Dauer des Praktikums nach Absatz 2 Nummer 3 beträgt mindestens vier Wochen.

 

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